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Allgemeine Geschäftsbedingungenn Planen Service Angeln
Inh. Christin Jensen
Meiereistrasse 17, 24991 Großsolt

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten nicht für Verbraucher.

(2) Es gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht, und zwar auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung vornehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir entgegenstehenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

(3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden (Rahmenvereinbarung).

§ 2 Vertragsschluss, Schriftform, Nebenabreden

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich abgegeben wurden oder sie eine ausdrückliche Annahmefrist enthalten. Sofern die Bestellung des Kunden ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

(2) Änderungen oder Ergänzungen des zwischen uns und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses und/oder dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, sofern sich nicht aus Ihnen ausdrücklich ergibt, dass sie fortgelten sollen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 3 Preise, Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk in EURO, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

(2) Sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich geregelt wurde, sind unsere Rechnungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig.

(3) Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Zahlung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

§ 4 Mengen, Lieferung und Ausführungsfristen

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(3) Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Frist, ein verbindlicher Termin oder ein verbindlicher Lieferzeitraum zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen, -termine oder –zeiträume auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4) Wir können – unbeschadet weiterer Rechte – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Ist für die Herstellung einer Sonderanfertigung oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Kunden erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Kunden.

(5) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug oder verletzt er in sonstiger Weise schuldhaft seine Mitwirkungspflichten ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verpflichtet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

(7) Geraten wir in Verzug oder wird eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, beschränkt, es sei denn, wir haben den Verzug oder die Unmöglichkeit grob fahrlässig verursacht. Im Übrigen ist der Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Bedingungen beschränkt.

§ 5 Höhere Gewalt

(1) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder – im Falle eines Kaufs - die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.

(2) Sofern uns Ereignisse nach dem vorstehenden Absatz die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine bzw. –zeiträume um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

(5) Die Kosten des Transports trägt der Kunde. Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

(2) Der Kunde hat die Ware angemessen zu behandeln und zu versichern.

(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

§ 8 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich oder per E-Mail Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 24 Stunden ab Lieferung anzuzeigen.

(2) Bei Mängeln der Ware hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Sonderanfertigungen

(1) Sonderanfertigungen sind solche Produkte, die nicht seriengemäß sondern nach Spezifikation des Kunden angefertigt werden. Für die Bestimmung der Soll-Beschaffenheit gelten die Spezifikationen unseres schriftlichen Angebots nach Maßgabe unseres Herstellungsprozesses. Sofern keine detaillierte Vorgaben für die Fertigung der Produkte vereinbart sind, erfolgt die Herstellung nach den jeweilig geltenden Standards (Material, Gewicht, Dicke, Verschluss) für die entsprechenden Produkte. Geringfügige Abweichungen von geltenden Standards stellen keinen Mangel dar.

(2) Auf Wunsch des Kunden können auch nach Erteilung des Auftrags Änderungen von der vereinbarten Spezifikation oder den geltenden Standards durchgeführt werden. Diese Änderungen unterliegen einem sogenannten Change Request Prozess. Die Umsetzung der Änderungen setzt unsere Zustimmung sowie eine Einigung über die Liefertermine sowie zusätzlich anfallende Kosten voraus.

(3) Die Kosten für auf Wunsch des Kunden hergestellte Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten werden dem Kunden auch dann berechnet, wenn der Auftrag für die Sonderanfertigung nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

(4) Das Anwendungsgebiet der Sonderanfertigungen wird von dem Kunden bestimmt. Der Kunde wird die Produkte vor jeder vorgesehenen Benutzung auf deren Funktionstüchtigkeit hin prüfen. Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung und die Haftung dafür, dass bei der Anwendung der Sonderanfertigung die notwendigen Arbeitssicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

(5) Wir prüfen bei Sonderanfertigungen nicht, ob deren Herstellung und/oder die Nutzung der von dem Kunden überlassenen Muster, Zeichnungen oder andere Unterlagen bestehende Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei.

(6) Die Rückgabe und der Umtausch von Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen.

§ 10 Haftung

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Bei fahrlässiger Verletzung einer Pflicht ist unsere Schadensersatzhaftung auf den im Auftrag vereinbarten Betrag begrenzt. Wir haften nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(2) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Geistiges Eigentum und Geheimhaltung

(1) Sämtliche derzeit bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt von uns erworbenen gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Positionen jedweder Art wie Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchsmuster- und Designrechte, Urheberrechte sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte, gleich ob eingetragen oder nicht, einschließlich des Rechts zur Anmeldung solcher Rechte, und Know-how (insgesamt: Geistiges Eigentum) verbleiben bei uns. Dem Kunden wird an dem Geistigen Eigentum lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, wenn und soweit es zur Nutzung der Produkte erforderlich ist. Das Nutzungsrecht gilt auch für mit dem Kunden verbundene Unternehmen iSd § 15 AktG. Die Herstellung von Kopien des Geistigen Eigentums sowie die Bearbeitung oder Änderung ist nur zulässig, soweit dies zur Nutzung der Produkte erforderlich ist. Die Erteilung von Unterlizenzen oder die Nutzung durch Dritte ist – vorbehaltlich einer von Fall zu Fall treffenden Einzelvereinbarung – ausgeschlossen.

(2) Alle Informationen, Spezifikationen, Zeichnungen und andere Daten, die dem Kunden von uns schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden, sind Geschäftsgeheimnisse, die vertraulich zu behandeln sind. Sie bleiben unser Eigentum und dürfen nur für die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Insbesondere dürfen sie vom Kunden nicht kopiert und nicht gegenüber Dritten offengelegt werden, sofern sie nicht allgemein oder dem Dritten auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Mitarbeitern des Kunden dürfen sie nur offengelegt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Landgericht Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen oder sonstige Regelungen zwischen uns und dem Kunden und/oder hierzu getroffene Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages zwischen uns und dem Kunden einschließlich dieser Lieferbedingungen und Änderungen / Ergänzungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame/undurchführbare Bestimmung gilt als eine wirksame/durchführbare ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

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